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   VG Darmstadt, 08.05.2002 - 3 E 2169/01 (4)   

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https://dejure.org/2002,30014
VG Darmstadt, 08.05.2002 - 3 E 2169/01 (4) (https://dejure.org/2002,30014)
VG Darmstadt, Entscheidung vom 08.05.2002 - 3 E 2169/01 (4) (https://dejure.org/2002,30014)
VG Darmstadt, Entscheidung vom 08. Mai 2002 - 3 E 2169/01 (4) (https://dejure.org/2002,30014)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewerbebegriff im Sinne der Gewerbeordnung; Übertragbarkeit von steuerrechtlichen Regelungen auf das allgemeine Gewerberecht; Einordnung einer sog. Freiberufler-GmbH als Gewerbebetrieb

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 25.10.1977 - 1 BvR 15/75

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Heranziehung der (selbständigen)

    Auszug aus VG Darmstadt, 08.05.2002 - 3 E 2169/01
    Als freiberufliche Tätigkeit wird eine wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeit "höherer Art" angesehen oder eine entsprechende Dienstleistung erfordert (BVerwG, GewArch. 1976, 293 f.; BVerfGE 46, 224, 240 ff).

    Wer als Ingenieur neben der Beratung oder Begutachtung die Herstellung oder die Bearbeitung von Sachgütern übernimmt, ist nicht nur auch als natürliche Person gewerbesteuerpflichtig (BVerfGE 46, 224, 244 [BVerfG 25.10.1977 - 1 BvR 15/75]), sondern betreibt ein Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung.

  • BVerfG, 21.12.1966 - 1 BvR 33/64

    Verfassungsmäßigkeit der Lohnsummensteuer

    Auszug aus VG Darmstadt, 08.05.2002 - 3 E 2169/01
    Das Gewerbesteuergesetz hat die Aufgabe, den Finanzbedarf der Gemeinden zu decken, der zu einem nicht unerheblichen Teil durch die in der Gemeinde ansässigen gewerblichen Betriebe entsteht, wo also aus dem Vorhandensein der Gewerbebetriebe besondere Belastungen resultieren (BVerfGE 21, 54, 65 [BVerfG 21.12.1966 - 1 BvR 33/64]).
  • BVerwG, 16.02.1995 - 1 B 205.93

    Sektenveranstaltungen - § 14 GewO, Art. 4 GG, Einbindung in den

    Auszug aus VG Darmstadt, 08.05.2002 - 3 E 2169/01
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung jede nicht sozial unwertige, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbständige Tätigkeit, ausgenommen Urproduktionen, die Verwaltung und Nutzung eigenen Vermögens und die freien Berufe (BVerwG, DÖV 1995, 644 [BVerwG 16.02.1995 - 1 B 205/93]).
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